| Verordnung über
Badegewässer
Vom 15. Mai 1990
Auf Grund von § 11 Absatz 1 Nummer 1
des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 333) wird verordnet:
§ 1
Badegewässer sind alle fließenden oder
stehenden oberirdischen Gewässer und Küstengewässer oder Teile dieser Gewässer, in
denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet. Die zuständige Behörde macht
jährlich im Amtlichen Anzeiger bekannt, an welchen Stellen sich Badegewässer befinden.
§ 2
Zum Schutz von Leben und Gesundheit
der Badenden überwacht die zuständige Behörde die Wasserqualität der Badegewässer
während der Badesaison durch regelmäßige Ortsbesichtigung und die Entnahme und
Untersuchung von Wasserproben. Die Einhaltung der in der Anlage unter A festgelegten
Grenzwerte ist sicherzustellen.
§ 3
(1) Die zuständige Behörde
spricht ein Badeverbot aus, wenn das Badegewässer zum
Baden ungeeignet ist. Das Badeverbot ist ortsüblich und durch deutlich sichtbare
Schilder öffentlich bekanntzugeben.
(2) Das Badegewässer ist zum Baden ungeeignet, wenn
- bei einer Wasserprobe der Grenzwert eines Parameters nach der Anlage unter A
über-schritten wird und eine Kontrollprobe an wenigstens einer Probenahmestelle erneut
eine Überschreitung des Grenzwertes dieses Parameters ergibt,
oder
- die in der Anlage unter B genannten oder andere Stoffe im Badegewässer in
Kon-zentrationen vorhanden sind, die geeignet sind, Leben oder Gesundheit zu gefährden,
oder
nach dem Ergebnis einer Ortsbesichtigung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit zu
besorgen ist.
§ 4
Die zuständige Behörde hebt das
Badeverbot auf, wenn eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit nicht mehr zu besorgen
ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die in § 3 Absatz 2 genannten Grenzwerte und
Konzentrationen an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschritten wurden.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
A.
Mikrobiologische sowie physikalische und
chemische Parameter
Nr. |
Parameter |
Grenzwerte 1) |
1 |
Gesamtcoliforme Bakterien |
10 000/100 ml |
2 |
Faekalcoliforme Bakterien |
2000/100 ml |
3 |
Salmonellen |
0 |
4 |
pH-Wert |
6-9 2) |
5 |
Färbung |
keine anomale Änderung der
Färbung 2) |
6 |
Mineralöle |
- kein sichtbarer Film auf der
- Wasseroberfläche, kein Geruch
|
7 |
Tenside, die auf Methylenblau
reagieren |
keine anhaltende Schaumbildung |
8 |
Phenol (Phenol-Zahl) |
- kein spezifischer Geruch
- < 0,05 mg C6H5OH/1
|
9 |
Transparenz |
1m 2) |
10 |
Darmviren |
0 3) |
B.
Zu überprüfende Parameter ohne Grenzwerte:
- 1. Streptococcus faec 3),
-
- 2. Gelöster Sauerstoff 3),
-
- 3. Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz,
Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstige
Stoffe,
4. Ammoniak 4),
5. Kjedahl-Stickstoff 4),
- 6. Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten, Pestizide (Parathion, HCH,
- Dieldrin) 3),
7. Schwermetalle wie Arsen, Kadmium, Chrom VI, Blei, Quecksilber 3),
8. Cyanide 3),
9. Nitrate und Ohosphate 4)
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- 1) Die Parameter Nr. 1 bis 9 müssen von der zuständigen Behörde mindestens
in einem
- Rhythmus von 14 Tagen während der Badesaison überprüft werden.
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- 2) Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder
- meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.
-
- 3) Der Gehalt ist von der zuständigen Behörde zu überprüfen, wenn eine
Untersuchung in
- dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf
eine Ver-
- schlechterung der Wasserqualität schließen läßt.
-
- 4) Diese Stoffe müssen von der zuständigen Behörde überprüft werden,
wenn die Tendenz
- zur Eutrophierung der Gewässer besteht.
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